LG München I: Sofortige Beschwerde, Notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, Wiedereinsetzungsantrag, Rechtsfolgenausspruch, Einlegung der sofortigen Beschwerde, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Beschwerdeführer, Empfangsbekenntnis, Kostenentscheidung, Strafbefehl, Auslagenentscheidung, Beschwerdefrist, Fristversäumung, Hauptverhandlung, besondere Schwierigkeit, Verschuldenszurechnung, Verschulden des Bevollmächtigten, Unbilligkeit, Anwaltliche Versicherung
Beschluss vom 26.05.2025 – 16 Qs 20/25